Wasserbezugsgebühr

Wasserbezugsgebühr

Bereitstellungsgebühren


  1. Der Bereitstellungsbetrag wird mit € 15,-- pro m³/h festgesetzt.
     
     
  2. Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Nennbelastung des Wasserzählers (in m³/h) mal dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:

 


Wasserzählerklasse

Verrechnungsgröße

Bereitstellungs-
 betrag

Bereitstellungs-
 gebühr je

in m³/h

in m³/h

in € pro m³/h

Wasserzähler





bis einschl. 5

3

15,00

45,00

über 5 bis einschl. 10

7

15,00

105,00

Über 10 bis einschl. 15

12

15,00

180,00

über 15 bis einschl. 20

17

15,00

255,00

über 20 bis einschl. 30

25

15,00

375,00

über 70 bis einschl. 80

75

15,00

1.125,00

über 90 bis einschl. 100

95

15,00

1.425,00



Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr


(1)     Die Grundgebühr gemäß § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungs-gesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser mit € 1,48 festgesetzt.



Ablesungszeitraum

Entrichtung der Wasserbezugsgebühr

und der Bereitstellungsgebühr


  1. Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungs-gesetzes 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt am 01.10. und endet mit 30.09.
     
     

(2)     Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt:
 
 









1.

von

1. Oktober

bis

31. Dezember



2.

von 

1. Jänner

bis

31. März



3.

von

1. April

bis

30. Juni



4.

von

1. Juli

bis 

30. September













Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die Teilzahlungszeiträume zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. November, 15. Februar, 15. Mai und 15. August fällig. Die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr erfolgt im ersten Teilzahlungs-raum jeden Kalenderjahres und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungsräume neu festgesetzt.


  1. Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist in gleichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Teilzahlungen für die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.