Stellplatzausgleichsabgabe


Der Gemeinderat der Marktgemeinde Gumpoldskirchen hat in seiner Sitzung vom 18.11.2010 folgende
 
 
V E R O R D N U N G
 
 
beschlossen:
 
 
§ 1    Aufgrund § 41 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, in der geltenden Fassung, wird die Stellplatz –Ausgleichsabgabe mit 5.500,-- Euro für jeden Stellplatz festgesetzt, dessen Herstellung nach § 63 Abs. 2 dG  auf dem Baugrundstück technisch nicht möglich, wirtschaftlich unzumutbar oder nach § 69 Abs. 2 Z. 9 oder 11 im BP verboten und auch in einer Fußwegentfernung von 300 m nicht möglich ist.
 
§ 2    Die Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung BGBl. Nr. 194/1999.
 
§ 3      Für die Erhebung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 und der Bundesabgabenordnung – BAO, StF BGBl. Nr. 194/1961, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
 
§ 4     Diese Verordnung tritt, nach ihrer Kundmachung, mit 01.01.2011 in Kraft.
§ 5       Mit gleichem Tage tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gumpoldskirchen vom 11.11.1993, außer Kraft.
 
 
 





Der Bürgermeister:


Ferdinand KÖCK

Stellplatzausgleichsabgabe